Karriereplan Heimhilfe, Staatliche Ausbildung
Theoretische Ausbildung
Die staatliche Ausbildung zur Heimhilfe umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretischen Unterricht und 200 Stunden Praktika.
Die Inhalte der theoretischen Ausbildung sind wie folgt:
Dokumentation, Ethik und Berufskunde, Erste Hilfe, Grundzüge der angewandten Hygiene, Grundpflege und Beobachtung, Grundzüge der Pharmakologie, Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde, Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation, Haushaltsführung, Grundzüge der Gerontologie, Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung, Grundzüge der Sozialen Sicherheit.
Die theoretische Ausbildung nach der GuK-BAV wird im Fach „Gesundheits- und Krankenpflege“ durch das Fach „Grundpflege und Beobachtung“ im Ausmaß von 60 UE sowie durch das Fach „Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation“ im Ausmaß von 20 UE abgedeckt.
Das Fach „Einführung in die Arzneimittellehre“ wird durch das Fach „Grundzüge der Pharmakologie“ zur Gänze abgedeckt.
Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung ist von der Lehr- bzw. Fachkraft, unter deren Aufsicht und Anleitung das Praktikum absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen und darf im Rahmen der Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
Voraussetzungen
Personen, die sich um die Aufnahme in die Heimhilfe Ausbildung bewerben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendung des 17. Lebensjahres und
- die zur Ausübung von Sozialberufen erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit gemäß § 13 Abs. 1 StSBBG.
Abschluss
Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die mündliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Die Abschlussprüfung ist öffentlich.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“.
Gegenstand der Abschlussprüfung ist die Anwendung der vermittelten Ausbildungsinhalte auf Fallbeispiele.
Die Beurteilung der Abschlussprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
Die Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.